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Vom Privatvermögen in die Gesellschaft? Was private Vermieter beim Systemwechsel beachten müssen.

Veröffentlicht von Michael Rose, 04.02.2026

Der kürzlich beschlossene Systemwechsel bei der Liegenschaftsbesteuerung bedeutet für viele Wohneigentümer eine künftige steuerliche Entlastung. Bei Renditeliegenschaften im Privatvermögen kann die Steuerbelastung jedoch in Einzelfällen deutlich ansteigen und die Rendite spürbar schmälern. Zunehmend wird deshalb empfohlen, die Überführung von Renditeliegenschaften in eine Gesellschaft zu prüfen. Dieser Artikel zeigt auf, für wen dieser Schritt sinnvoll sein kann und welche Aspekte dabei zu berücksichtigen sind.


Steuerliche Auswirkungen

Obwohl die privaten Vermieter nicht das primäre Ziel der Gesetzesreform waren, führt der Systemwechsel auch hier zu steuerlichen Konsequenzen. Im Gegensatz zu Eigentümern, welche ihre Liegenschaften selbst bewohnen, entfällt hier kein Eigenmietwert. Die Einnahmen sind weitehrhin als Einkommen steuerbar. Grundsätzlich bleiben die Unterhaltskosten bei vermieteten und verpachteten Liegenschaften weiterhin abziehbar. Eingeschränkt wird jedoch der Abzug von Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen.

«Was gestern noch Option war, wird für viele private Vermieter heute zur strategischen Notwendigkeit.»

Auf Bundesebene fällt der Abzug komplett weg, Kantone können Rückbaukosten sowie Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, weiterhin zum Abzug zulassen. Es ist anzunehmen, dass die Kantone die Abzüge mehrheitlich auch nach dem Systemwechsel zulassen werden. Deshalb wird sich die steuerliche Mehrbelastung hier in Grenzen halten. Deutlich gravierender können hingegen die Folgen der Neuregelung beim Schuldzinsabzug ausfallen.


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