Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachstehend „AGB“)
Gegenstand
1.1 Hyrock ist ein Hypothekarspezialist der Dienstleistungen im Hypotheken- und Immobilienbereich für anspruchsvolle private und institutionelle Kunden in der Schweiz und im Ausland anbietet.
1.2 Gegenstand dieser AGB ist die Nutzung von Dienstleistungen, die Hyrock gegenüber Ihren Kunden und Partnern erbringt. Die Zustimmung zu diesen AGB erfolgt durch Inanspruchnahme der entsprechenden Dienstleistungen und gilt für alle Vertragsverhältnisse zwischen der Hyrock und ihren Vertragspartnern, soweit im Einzelfall nicht vertraglich etwas anderes vereinbart worden ist.
1.3 Der Vertragspartner anerkennt mit Vertragsabschluss die Verbindlichkeiten der vorliegenden AGB. Die AGB haben Vorrang vor allfälligen allgemeinen Auftrags- und Geschäftsbedingungen des Vertragspartners.
Leistungen
2.1 Betreffend Inhalt, Umfang und Ausführung der zu erbringenden Leistungen ist das separat und schriftlich zwischen der Hyrock und dem Vertragspartner vereinbarte Vertragsverhältnis massgebend
2.2 Für alle Dienstleistungen gelten die zugänglichen Konditionen von Hyrock. Hyrock kann das Leistungsangebot jederzeit ändern oder die Erbringung von Dienstleistungen einstellen.
Recht zur Substitution
3.1 Hyrock ist berechtigt, Mitarbeiter, sachverständige externe Berater, Unternehmen und Institutionen zur Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen beizuziehen, die im Auftrag und für Rechnung der Hyrock tätig sind. Diese substituierten natürlichen und/oder juristischen Personen unterstehen der gleichen Geheimhaltungspflicht und den Bestimmungen des Datenschutz und der Datenverwendung wie die Hyrock bzw. deren Mitarbeiter/innen (siehe Punkt 4 Geheimhaltungspflicht sowie Punkt 5 Datenschutz und -verwendung).
Geheimhaltungspflicht
4.1 Die Parteien verpflichten sich, Stillschweigen zu wahren über alle vertraulichen Informationen, von denen sie anlässlich oder in Zusammenhang mit der Entgegennahme oder Erbringung von vertraglichen Leistungen Kenntnis erlangen. Als vertraulich haben alle Daten über Tatsachen, Methoden und Kenntnisse zu gelten, die zumindest in ihrer konkreten Anwendung im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses nicht allgemein bekannt oder nicht öffentlich zugänglich sind. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort. Die vorstehende Verpflichtung hindert die Hyrock nicht an der Ausführung von gleichen oder ähnlichen vertraglichen Leistungen für andere Vertragspartner unter Wahrung der Verschwiegenheit.
4.2 Der Vertragspartner entbindet die Hyrock von Ihrer Geheimhaltungspflicht, soweit dies zur Erbringung der vertraglichen Leistungen und zur Pflege der Geschäftsbeziehung sowie zur Wahrung berechtigter Interessen der Hyrock notwendig ist, namentlich bei gesetzlichen oder regulatorischen Auskunftspflichten der Hyrock, bei vom Vertragspartner gegen die Hyrock eingeleiteten rechtlichen Schritten sowie beim Inkasso von Forderungen der Hyrock gegenüber dem Vertragspartner.
Datenschutz und -verwendung
5.1 Hyrock beachtet bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bestimmungen der Datenschutzgesetze. Hyrock ist verpflichtet, Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen über die Prozesse und Umstände des Auftraggebers sicher aufzubewahren, soweit die Offenlegung dieser Tatsachen für die Erfüllung dieses Auftrags nicht erforderlich ist. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen. Die Nutzung der Auftraggeber- und Kundendaten für Marketingzwecke bedarf der gesonderten, ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers.
5.2 Die Hyrock kann die ihr zur Kenntnis gelangenden Informationen - insbesondere auch die personenbezogenen Daten des Vertragspartners - EDV-technisch verarbeiten respektive durch Dritte verarbeiten lassen. Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass personenbezogene Daten zur Erbringung der vertraglichen Leistungen und zur Pflege der Geschäftsbeziehung durch Hyrock verwendet und zu diesem Zweck auch an Drittpersonen weitergegeben werden können.
5.3 Die Hyrock lehnt jede Haftung für Schäden ab, die dem Vertragspartner aus der Benutzung von Post, Telefon, Telefax, Internet, E-Mail und anderen Übermittlungsarten oder Transportanstalten – namentlich durch Verspätung, Übermittlungsfehler, technische Mängel, Störungen oder Eingriffe in die Einrichtungen der Netzbetreiber – entstehen.
Zustellungen an Hyrock
6.1 Der Vertragspartner hat alle für das Vertragsverhältnis wesentlichen Tatsachen, insbesondere Änderungen seines Namens und seiner Adresse, der Hyrock unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
6.2 Mitteilungen der Hyrock gelten als erfolgt, wenn die Sendung an die letzte vom Vertragspartner schriftlich bekannt gegebene Adresse gesandt worden ist.
6.3 Beanstandungen aus dem Vertragsverhältnis sind umgehend zu rügen. Der Hyrock ist Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens zu geben.
6.4 Soweit das Gesetz dies gestattet, sind Hyrock sowie ihre Mitarbeiter nicht für unmittelbare oder mittelbare Verluste, Haftungsansprüche, Kosten, Forderungen, Ausgaben oder Schäden jeglicher Art, die aus der Nutzung der Dienstleistungen entstehen oder damit zusammenhängen, haftbar.
6.5 Die Hyrock haftet dem Vertragspartner gegenüber nur für rechtswidrige Absicht und grobe Fahrlässigkeit. Das Vorliegen von rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit ist vom Vertragspartner, der daraus eine Forderung ableiten möchte, nachzuweisen.
6.6 Die Haftungsbeschränkung gemäss Ziffer 6.4 gilt ebenfalls für alle Personen, denen die Hyrock die Besorgung von Geschäften befugtermassen übertragen hat.
6.7 Im Falle der Substitution beschränkt sich die Haftung der Hyrock auf die gehörige Auswahl, Instruktion und Überwachung des Dritten.
6.8 Bei höherer Gewalt ist diejenige Partei, die deswegen ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen kann, in keiner Weise gegenüber der anderen Vertragspartei schadenersatzpflichtig. Sie ist von ihren vertraglichen Verpflichtungen entbunden, solange und soweit die höhere Gewalt andauert. Fällt die höhere Gewalt weg, treten die vertraglichen Rechte und Pflichten wieder in Kraft, es sei denn, die höhere Gewalt daure mehr als ein Jahr. In diesem Fall ist die Partei, die von der höheren Gewalt nicht betroffen ist, berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Vertrag mit schriftlicher Mitteilung zu widerrufen bzw. zu kündigen.
Geistiges Eigentum, Lizenzen
7.1 Sämtliche Schutzrechte wie Immaterialgüter- und Lizenzrechte an den von der Hyrock im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses angefertigten Unterlagen, Produkten oder sonstigen Arbeitsergebnissen sowie dem dabei entwickelten oder verwendeten Knowhow stehen ungeachtet einer Zusammenarbeit zwischen der Hyrock und dem Vertragspartner ausschliesslich der Hyrock zu.
Entschädigung und Auslagenersatz, Zahlungsbedingungen
8.1 Die Entschädigung wird vertragsspezifisch individuell vereinbart. Ist aus der Vereinbarung nichts anderes ersichtlich, so hält sich die neben dem Auslagenersatz geschuldete Entschädigung an branchenübliche Sätze. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich verrechnet.
8.2 Die Hyrock kann angemessene Vorschüsse auf Entschädigung und Auslagen verlangen, sowie Akontorechnungen für bereits geleistete Arbeiten und Auslagen stellen.
8.3 Das Verrechnungsrecht des Vertragspartners wird ausgeschlossen.
8.4 Mehrere Vertragspartner haften der Hyrock gegenüber als Solidarschuldner.
Beendigung des Vertragsverhältnisses
9.1 Das Vertragsverhältnis endet durch Erfüllung bzw. Erbringung der vereinbarten Leistung(en), durch Ablauf der vertraglichen vereinbarten Laufzeit oder durch Widerruf bzw. Kündigung gemäss Ziffer 9.2.
9.2 Sofern keine anderslautende vertragliche Vereinbarung besteht, können sowohl der Vertragspartner als auch die Hyrock das Vertragsverhältnis jederzeit schriftlich kündigen.
9.3 Handelt es sich beim Vertragspartner um eine natürliche Person, so erlischt das Vertragsverhältnis im Falle ihres Todes, der Verschollenerklärung oder ihrer Handlungsunfähigkeit nicht. Fällt der Vertragspartner in Konkurs oder wird ein ähnliches Verfahren über ihn eröffnet, erlischt das Vertragsverhältnis erst nach dessen Widerruf bzw. Kündigung durch die Hyrock oder die zuständigen Behörden.
9.4 Vorbehältlich längerer gesetzlicher Fristen hat die Hyrock die Unterlagen für die Dauer von 10 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Ablauf dieses Zeitraumes, wenn die Hyrock den Vertragspartner schriftlich aufgefordert hat, die Unterlagen in Empfang zu nehmen und der Vertragspartner dieser Aufforderung nicht binnen 6 Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nachgekommen ist.
Schlussbestimmungen
10.1 Der Vertragspartner verzichtet darauf, Forderungen gegenüber Hyrock zur Verrechnung zu bringen.
10.2 Die Hyrock behält sich vor, die AGB jederzeit zu ändern oder zu ergänzen. Diese Änderungen oder Ergänzungen werden dem Vertragspartner auf dem Postweg oder auf andere geeignete Art und Weise bekanntgegeben und gelten ohne Widerspruch innert Monatsfrist als genehmigt.
10.3 Sollte eine der vorliegenden Klauseln als ungültig erklärt werden, bleiben die anderen Bestimmungen der AGB davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, welche die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
10.4 Auf diese AGB und allfällige aus oder im Zusammenhang mit dem Verhältnis zwischen Hyrock und dem Vertragspartner entstehende Streitigkeiten ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar.
10.5 Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Hyrock und dem Vertragspartner ist der Sitz von Hyrock. Hyrock ist allerdings berechtigt, den Vertragspartner an seinem Domizil zu belangen.
Zürich, März 2019